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§ 6 - Monatsausweisverordnung (MonAwV)

V. v. 31.05.1999 BGBl. I S. 1080, 1330; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-27 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Ausnahmen



(1) Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank melden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betreiben, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung haben keine Monatsausweise nach dieser Verordnung einzureichen. Sie haben die Angaben nach § 4 und, sofern der Sortenbestand des Instituts insgesamt den Gegenwert von 125.000 Euro übersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Drittstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft und das Sortengeschäft hinaus keine nach dem KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 3 bis 5 einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 6 MonAwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 MonAwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MonAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MonAwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MonAwV Anwendungsbereich, Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
... sowie die zusätzlichen Angaben nach dieser Verordnung sind vorbehaltlich des § 6 von allen Instituten einzureichen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich der ... die Aufstellung und den Inhalt der Monatsausweise sowie der Angaben nach den §§ 3 bis 6  ...
§ 8 MonAwV Einreichungsverfahren
... -: GVFDI (Anlage 2). (2) Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3 bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt. (13) In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die zuletzt ...