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§ 4 - Erstes Verstromungsgesetz (1. VerstromG k.a.Abk.)

G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 777; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956
Geltung ab 18.08.1965; FNA: 750-10 Bergbau

§ 4 Erweiterung, Kesselerneuerung und Umstellung bestehender Kraftwerke



(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke erweitert werden und die durch die Erweiterung erzielte Steigerung der Stromerzeugung ausschließlich auf dem Verbrauch von Gemeinschaftskohle beruht, oder wenn in bestehenden Kraftwerken neue Kessel für den Einsatz von Gemeinschaftskohle eingebaut werden. In diesen Fällen tritt an die Stelle der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für die Erweiterung des Kraftwerks oder für den Einbau des neuen Kessels aufgewendet worden sind.

(2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke vom Betrieb mit anderen Brennstoffen als Gemeinschaftskohle auf den Betrieb mit Gemeinschaftskohle umgestellt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für die Umstellung des Kraftwerks aufgewendet worden sind.



 

Zitierungen von § 4 Erstes Verstromungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 1. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. VerstromG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 1. VerstromG
... Ist nach §§ 1, 2 und 4 eine steuerfreie Rücklage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung des Einheitswerts ... (2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 - mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 - und § 4 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes. ...