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§ 1 - Erstes Verstromungsgesetz (1. VerstromG k.a.Abk.)

G. v. 12.08.1965 BGBl. I S. 777; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956
Geltung ab 18.08.1965; FNA: 750-10 Bergbau

§ 1 Steuerfreie Rücklage für neue Kraftwerke



(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und nach dem 30. Juni 1964 und vor dem 1. Juli 1971 ein neu errichtetes Kraftwerk in Betrieb nehmen, können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung der steuerfreien Rücklage wird nur unter der Bedingung zugelassen, daß das Kraftwerk vom Betriebsbeginn an bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden Wirtschaftsjahres ausschließlich mit Stein- und Pechkohle oder mit Braunkohle mit einem Anteil von Tiefbaubraunkohle von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert betrieben wird, die im Bereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gewonnen wurde (Gemeinschaftskohle). Ein Kraftwerk gilt auch dann als ausschließlich mit Gemeinschaftskohle betrieben, wenn neben diesen Brennstoffen auch Müll verbrannt wird oder in einem technisch unvermeidbaren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorübergehend auf Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung andere Brennstoffe verwendet werden.

(2) Die steuerfreie Rücklage darf höchstens 45 vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Rahmen der Errichtung des Kraftwerks angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen (berücksichtigungsfähige Kosten des Kraftwerks). Im Fall der Verpachtung des Kraftwerks bestimmt sich die Höhe der zulässigen steuerfreien Rücklage des Pächters nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Verpächters.

(3) Die steuerfreie Rücklage kann vom Wirtschaftsjahr des Baubeginns bis zum Ende des achten auf die Inbetriebnahme des Kraftwerks folgenden Wirtschaftsjahrs bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höhe gebildet werden. In den Wirtschaftsjahren vor Inbetriebnahme des Kraftwerks bemißt sich die steuerfreie Rücklage nach der Summe der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs aufgewendeten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten der abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Rahmen der Errichtung des Kraftwerks angeschafft oder hergestellt werden.

(4) Die Bildung der steuerfreien Rücklage ist auch zulässig, wenn in den handelsrechtlichen Jahresbilanzen kein entsprechender Passivposten ausgewiesen wird.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1964 enden.



 

Zitierungen von § 1 Erstes Verstromungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 1. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. VerstromG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 1. VerstromG Sondervorschriften beim Betrieb mehrerer Kraftwerke
... außer dem Kraftwerk, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen wird, noch andere mit Gemeinschaftskohle betriebene Kraftwerke, die vor dem ... zur Leistung des Kraftwerks entspricht, für das die steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen wird. Findet die Umstellung auf den Betrieb mit einem anderen Brennstoff ... die seit Inbetriebnahme des Kraftwerks, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen wird, vorgenommen worden ...
§ 3 1. VerstromG Auflösung der steuerfreien Rücklage
... Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen worden ist, bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden ... (2) Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf des zehnten auf den Betriebsbeginn folgenden ... in dem Kraftwerk Mehrkosten verursacht, die weder durch ausnutzbare Steuervorteile nach § 1 dieses Gesetzes noch durch Zuschüsse nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung des ... Die Ausnahmeregelung darf nur für Kraftwerke zugelassen werden, für die die nach § 1 zulässige steuerfreie Rücklage voll in Anspruch genommen worden ist und bei denen das ...
§ 4 1. VerstromG Erweiterung, Kesselerneuerung und Umstellung bestehender Kraftwerke
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke erweitert werden und die durch die ... des neuen Kessels aufgewendet worden sind. (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke vom Betrieb mit anderen ...
§ 5 1. VerstromG
... Ist nach §§ 1 , 2 und 4 eine steuerfreie Rücklage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung des ... weniger entrichtet zu werden brauchte. (2) Die Vorschriften der §§ 1 , 2, 3 - mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 - und § 4 gelten auch für die Ermittlung des ...