Änderung § 27 Verschollenheitsgesetz vom 01.09.2009

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 55 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 27


(Text alte Fassung)

Wird der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder sofortige weitere Beschwerde aufgehoben und die Todeserklärung abgelehnt, so kann das Gericht anordnen, daß dieser Beschluß öffentlich bekanntgemacht wird; § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Wird der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde aufgehoben und die Todeserklärung abgelehnt, so kann das Gericht anordnen, daß dieser Beschluß öffentlich bekanntgemacht wird; § 24 ist entsprechend anzuwenden.




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