(1) Der Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure besteht aus theoretischer und praktischer Unterweisung. Er dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens je einen Monat
- 1.
- Einweisung in den Arbeitsablauf in einem Geflügelschlachtbetrieb oder in einer Eingangsstelle durch einen amtlichen Tierarzt;
- 2.
- theoretischen Unterricht zur Vermittlung der fach- und berufskundlichen Grundkenntnisse;
- 3.
- Einweisung in die Untersuchungstätigkeit in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Geflügelschlachtbetrieb oder in einer Eingangsstelle unter Anleitung eines amtlichen Tierarztes.
(2) Der Lehrgang schließt mit der Eignungsprüfung ab. Durch die Eignungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling theoretisch und praktisch die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die er als Geflügelfleischkontrolleur benötigt. Nach Bestehen der Eignungsprüfung erhält der Prüfling einen Befähigungsnachweis für Geflügelfleischkontrolleure.
(3) Geflügelfleischkontrolleure haben mindestens alle drei Jahre an einem Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang erhält der Geflügelfleischkontrolleur eine Bescheinigung.
§ 6 GFlKV Vorschriften der Länder ... und Fertigkeiten, die Gegenstand der Lehrgänge und der Eignungsprüfung nach § 4 sind. Sie regeln ferner insbesondere die Zulassung zu dem Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das ... nach § 4 sind. Sie regeln ferner insbesondere die Zulassung zu dem Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Verfahren für die Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 sowie das Nähere ... zu dem Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Verfahren für die Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 sowie das Nähere über die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. ...
neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129