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§ 5 - Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (GFlKV)

V. v. 24.07.1973 BGBl. I S. 899; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 02.09.1973; FNA: 7832-5-4 Fleischbeschau
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§ 5 Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises



(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn der Geflügelfleischkontrolleur

1.
länger als vier Jahre an einem Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 3 nicht teilgenommen hat;

2.
zwei Jahre nicht als Geflügelfleischkontrolleur tätig gewesen ist;

3.
eine von der zuständigen Behörde angeordnete Nachprüfung nicht bestanden hat.

(2) Der Befähigungsnachweis kann wiedererworben werden

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch Bestehen einer Nachprüfung; in der Nachprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 durch erneute Teilnahme an dem Lehrgang nach § 2 und durch Bestehen der Eignungsprüfung; die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag die Dauer des Lehrgangs abkürzen.



 

Zitierungen von § 5 GFlKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GFlKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GFlKV Vorschriften der Länder
... nach § 4 Abs. 2 sowie das Nähere über die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. ...