Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in §
39 mit Strafe bedroht ist.
§ 1 WStG Geltungsbereich (vom 09.11.2017) ... militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41). (3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, ...