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Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (SanktRÜG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 StGB § 5, § 40, § 46, § 56c, § 59a, § 64, § 67, mWv. 1. Februar 2024 § 43

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Nummer 6 Buchstabe c, Nummer 8, 9 Buchstabe a, Nummer 9a Buchstabe a und b werden jeweils nach den Wörtern „Deutscher ist" die Wörter „oder seine Lebensgrundlage im Inland hat" eingefügt.

2.
Nach § 40 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt".

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2024

3.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Einem Tagessatz" durch die Wörter „Zwei Tagessätzen" und wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „antisemitische" ein Komma und die Wörter „geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete" eingefügt.

5.
§ 56c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)."

6.
§ 59a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und vor dem Komma am Ende werden ein Komma und die Wörter „einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)" eingefügt.

cc)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen."

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten" durch die Wörter „An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen" und die Wörter „Nummer 3 bis 6" durch die Wörter „Nummer 3 bis 7 und Satz 2" ersetzt.

7.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „sie im Rausch begangen hat oder die" durch das Wort „überwiegend" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „eine hinreichend konkrete Aussicht besteht" durch die Wörter „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist" ersetzt.

8.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Strafe ist" die Wörter „in der Regel" und nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „erster Halbsatz" eingefügt.

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 entsprechend erfüllt sind."


Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 StPO § 153a, § 246a, § 459e, § 463, § 463d

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 153a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)."

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 4 und 6" durch die Wörter „Nummer 4, 6 und 8" ersetzt.

2.
In § 246a Absatz 2 werden die Wörter „§ 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes oder nach § 56c Absatz 2 Nummer 6, § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

3.
§ 459e wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Vor der Anordnung ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß § 459a Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder sonst landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden; besteht Anlass zu der Annahme, dass der Verurteilte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Vollstreckungsbehörde und die gemäß § 463d Satz 2 Nummer 2 eingebundene Gerichtshilfe können zu dem Zweck, dem Verurteilten Möglichkeiten aufzuzeigen, die Geldstrafe mittels Zahlungserleichterungen zu tilgen oder die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, einer von der Vollstreckungsbehörde beauftragten nichtöffentlichen Stelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden und verarbeiten darf. Sie darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die erhobenen Daten verarbeiten und nutzen, soweit der Verurteilte eingewilligt hat und dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden. Die personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit zu vernichten."

4.
In § 463 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „drohen" ein Semikolon und die Wörter „für Entscheidungen nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit (§§ 307 und 462 Absatz 3 Satz 2)" eingefügt.

5.
§ 463d wird wie folgt gefasst:

§ 463d Gerichtshilfe

Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung

1.
über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist,

2.
über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern."


Artikel 3 Änderung des Wehrstrafgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2024 WStG § 11

In § 11 Satz 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wörter „Einem Tagessatz" durch die Wörter „Zwei Tagessätzen" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 EGStGB Artikel 293, mWv. 1. Februar 2024 Artikel 293, Artikel 316o (neu)

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 293 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2024

 
a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 gilt" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten" und wird das Wort „sowie" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 gilt entsprechend" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" die Wörter „und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2024

2.
Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316o eingefügt:

Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten





Artikel 5 Inkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 treten am 1. Februar 2024 in Kraft.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann