Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 43 EuRAG vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 EuRAG, alle Änderungen durch Artikel 2 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie des EuRAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 43 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 43 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach diesem Gesetz werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen fortgeführt.



 
(heute geltende Fassung)