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§ 43 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 14.03.2000; FNA: 303-19 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 14.03.2000; FNA: 303-19 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 43 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 43 EuRAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 EuRAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 EuRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuRAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten". f) Die Angabe zu § 43 wird gestrichen. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ... die Wörter „des Antragsverfahrens und" eingefügt. 27. § 43 wird ...
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