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Änderung § 6 EuRAG vom 01.06.2007

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§ 6 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 6 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Berufliche Stellung


(1) Für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(Text alte Fassung)

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat der Landesjustizverwaltung eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über seine Zugehörigkeit zu dem Beruf jährlich neu vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über seine Zugehörigkeit zu dem Beruf jährlich neu vorzulegen.

(3) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(4) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat seine Berufsausübung in Deutschland einzustellen, wenn ihm seitens der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Berechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorläufig, zeitweilig oder dauernd entzogen worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)