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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten (JFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 195; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-249 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
die ausbildende Behörde:

1.1
Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts und der ausbildenden Staatsanwaltschaft innerhalb der Justiz,

1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen;

3.
büroorganisatorische Abläufe;

4.
Arbeitsorganisation;

5.
Informationsverarbeitung:

5.1 Informations- und Kommunikationstechniken, Datenschutz,

5.2
Textverarbeitung;

6.
Kosten- und Entschädigungsrecht;

7.
fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren:

7.1
Zivilprozeß,

7.2
Zwangsvollstreckung,

7.3 Insolvenzen,

7.4
Ehe- und Familiensachen;

8.
fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;

9.
fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

9.1
Grundbuch,

9.2
Nachlaß,

9.3
vormundschaftsrechtliche Angelegenheiten, Betreuung,

9.4
öffentliche Register.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 9 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 JFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 JFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 9 GüZustAnpG Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
... vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nummer 9.3 wird das Wort „vormundschaftsgerichtliche" durch das Wort ...