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§ 11 - Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG)

Artikel 11 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2382; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 11 Personal



(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen, wird der Stiftung das Recht verliehen, Beamte zu haben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bundesministeriums der Finanzen und nach Anhörung der Postnachfolgeunternehmen auch die Überleitung der Beschäftigten der Postnachfolgeunternehmen auf die Stiftung im Hinblick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen.

(4) Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer finden die für die Arbeitnehmer des Bundes geltenden Vorschriften Anwendung. Für die auf die Stiftung übergeleiteten Beschäftigten gelten die Abschnitte 7 und 8 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 11 PTStiftG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 6 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 PTStiftG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PTStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (MSPTBeihilfeAnO)
A. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2251
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (108) § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. ...