§ 103 Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.
Frühere Fassungen von § 103 IRG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ... Nach der Angabe zu § 98b werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe § 98d ... 6. § 97 wird aufgehoben. 7. Nach § 98b werden die folgenden §§ 98c bis 98e eingefügt: „§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen ... Nach § 98b werden die folgenden §§ 98c bis 98e eingefügt: „ § 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe Abschnitt 2 des ...
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