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Änderung § 103 IRG vom 01.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 98c IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 103 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; 2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe


(Text neue Fassung)

§ 103 Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe


(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.



(heute geltende Fassung)