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Änderung § 83e IRG vom 02.08.2006

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§ 83e IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2006 geltenden Fassung
§ 83e IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1721

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§ 83e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 83e Vernehmung des Verfolgten


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(1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.

(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten.