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Änderung § 86 IRG vom 28.10.2010

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§ 86 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 86 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 86 Eingehende Ersuchen


(Text neue Fassung)

§ 86 Vorrang


vorherige Änderung

Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldstrafe oder Geldbuße finden die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.



(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.


(heute geltende Fassung) 

 
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