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Änderung § 57a IRG vom 25.07.2015

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§ 57a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 57a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 57a Kosten der Vollstreckung


(Text alte Fassung)

Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung.

(Text neue Fassung)

1 Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. 2 Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. 3 Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.

(heute geltende Fassung)