Änderung § 87e IRG vom 13.12.2019

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§ 87e IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 87e IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87e Beistand


(Text neue Fassung)

§ 87e Rechtsbeistand


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Die Vorschrift des § 53 über den Beistand gilt entsprechend.



Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
 



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