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Synopse aller Änderungen des IRG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 20 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland
    § 2 Grundsatz
    § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
    § 4 Akzessorische Auslieferung
    § 5 Gegenseitigkeit
    § 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung
    § 7 Militärische Straftaten
    § 8 Todesstrafe
    § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
    § 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
    § 10 Auslieferungsunterlagen
    § 11 Spezialität
    § 12 Bewilligung der Auslieferung
    § 13 Sachliche Zuständigkeit
    § 14 Örtliche Zuständigkeit
    § 15 Auslieferungshaft
    § 16 Vorläufige Auslieferungshaft
    § 17 Auslieferungshaftbefehl
    § 18 Fahndungsmaßnahmen
    § 19 Vorläufige Festnahme
    § 20 Bekanntgabe
    § 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls
    § 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
    § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
    § 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
    § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
    § 26 Haftprüfung
    § 27 Vollzug der Haft
    § 28 Vernehmung des Verfolgten
    § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
    § 30 Vorbereitung der Entscheidung
    § 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung
    § 32 Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung
    § 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
    § 36 Weiterlieferung
    § 37 Vorübergehende Auslieferung
    § 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren
    § 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
    § 40 Beistand
    § 41 Vereinfachte Auslieferung
    § 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Dritter Teil Durchlieferung
    § 43 Zulässigkeit der Durchlieferung
    § 44 Zuständigkeit
    § 45 Durchlieferungsverfahren
    § 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung
    § 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg
Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
    § 48 Grundsatz
    § 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit
    § 50 Sachliche Zuständigkeit
    § 51 Örtliche Zuständigkeit
    § 52 Vorbereitung der Entscheidung
    § 53 Beistand
    § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion
    § 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
    § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
    § 56 Bewilligung der Rechtshilfe
    § 56a Entschädigung der verletzten Person
    § 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
    § 57 Vollstreckung
    § 57a Kosten der Vollstreckung
    § 58 Sicherung der Vollstreckung
Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe
    § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe
    § 60 Leistung der Rechtshilfe
    § 61 Gerichtliche Entscheidung
    § 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen
    § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
    § 61c Audiovisuelle Vernehmung
    § 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren
    § 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
    § 64 Durchbeförderung von Zeugen
    § 65 Durchbeförderung zur Vollstreckung
    § 66 Herausgabe von Gegenständen
    § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung
    § 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Sechster Teil Ausgehende Ersuchen
    § 68 Rücklieferung
    § 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
    § 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
    § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
    § 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
    § 72 Bedingungen
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
    § 73 Grenze der Rechtshilfe
    § 74 Zuständigkeit des Bundes
    § 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
    § 75 Kosten
    § 76 Gegenseitigkeitszusicherung
    § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
    § 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung
    § 77b Verordnungsermächtigung
Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 78 Vorrang des Achten Teils
       § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung
    Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
       § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
       § 82 Nichtanwendung von Vorschriften
       § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
       § 83a Auslieferungsunterlagen
       § 83b Bewilligungshindernisse
       § 83c Fristen
       § 83d Entlassung des Verfolgten
       § 83e Vernehmung des Verfolgten
    Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 83f Durchlieferung
       § 83g Beförderung auf dem Luftweg
    Abschnitt 4 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 83h Spezialität
       § 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen
    Abschnitt 5 (aufgehoben)
       § 83j (aufgehoben)
       § 83k (aufgehoben)
Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
       Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
          § 84 Grundsatz
          § 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
          § 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 84c Unterlagen
          § 84d Bewilligungshindernisse
          § 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 84f Gerichtliches Verfahren
          § 84g Gerichtliche Entscheidung
          § 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 84i Spezialität
          § 84j Sicherung der Vollstreckung
          § 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
          § 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
          § 84m Durchbeförderungsverfahren
          § 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
       Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
          § 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 85a Gerichtliches Verfahren
          § 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
          § 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
          § 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
          § 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
    Abschnitt 2 Geldsanktionen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
          § 86 Vorrang
       Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
          § 87 Grundsatz
          § 87a Vollstreckungsunterlagen
          § 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
          § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
          § 87e Beistand
          § 87f Bewilligung der Vollstreckung
          § 87g Gerichtliches Verfahren
          § 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
          § 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
          § 87j Rechtsbeschwerde
          § 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde
          § 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
          § 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister
          § 87n Vollstreckung
       Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen
          § 87o Grundsatz
          § 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Abschnitt 3 Einziehung und Verfall
(Text neue Fassung)

    Abschnitt 3 Einziehung
       § 88 Grundsatz
       § 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 88b Unterlagen
       § 88c Ablehnungsgründe
       § 88d Verfahren
       § 88e Vollstreckung
       § 88f Aufteilung der Erträge
       § 89 Sicherstellungsmaßnahmen
       § 90 Ausgehende Ersuchen
    Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
       Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
          § 90a Grundsatz
          § 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
          § 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 90d Unterlagen
          § 90e Bewilligungshindernisse
          § 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 90g Gerichtliches Verfahren
          § 90h Gerichtliche Entscheidung
          § 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
          § 90k Überwachung der verurteilten Person
       Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
          § 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
          § 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
          § 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
    Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft *)
       *) Hinweis der Redaktion
       § 90o Grundsatz
       § 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 90q Unterlagen
       § 90r Bewilligungshindernisse
       § 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung
       § 90t Gerichtliches Verfahren
       § 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
       § 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
       § 90w Durchführung der Überwachung
       § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen
       § 90y Abgabe der Überwachung
       § 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe
Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 91 Vorrang des Zehnten Teils
    Abschnitt 2 Europäische Ermittlungsanordnung
       § 91a Grundsatz
       § 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 91c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe
       § 91d Unterlagen
       § 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung
       § 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen
       § 91g Fristen
       § 91h Erledigung des Ersuchens
       § 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln
       § 91j Ausgehende Ersuchen
    Abschnitt 3 Besondere Formen der Rechtshilfe
       § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 92a Inhalt des Ersuchens
       § 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
       § 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen
       § 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung
       § 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
       § 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
       § 95 Sicherungsunterlagen
       § 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
       § 97 (aufgehoben)
Elfter Teil Schlussvorschriften
    § 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
    § 98a Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen
    § 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
    § 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
    § 98d Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland
    § 98e Ausgleich von Schäden
    § 99 Einschränkung von Grundrechten

§ 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren


(1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können an den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen Gegenstände herausgegeben werden,

1. die als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat.



2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, für sie oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat.



(4) 1 Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht. 2 Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. 3 Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 48 Grundsatz


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden. 2 Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht eines ausländischen Staates getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt.



1 Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden. 2 Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht eines ausländischen Staates getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt.

(heute geltende Fassung) 

§ 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit


(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

1. ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,

2. das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,

3. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,

a) eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) in Fällen, in denen eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, ungeachtet der Vorschrift des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs, hätte getroffen werden können,

4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und

5. die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zulässig, wenn



b) in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,

4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und

5. die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn

a) für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder

b) eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.

(2) 1 Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. 2 Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) 1 Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. 2 Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. 3 Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. 4 Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. 5 Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Soweit in der ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,



(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,

a) dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder

b) die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder

c) die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.



(heute geltende Fassung) 

§ 51 Örtliche Zuständigkeit


(1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz der verurteilten Person.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Hat die verurteilte Person keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach ihrem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo sie ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. 2 Für den Fall der ausschließlichen Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich der Verfall oder die Einziehung bezieht, oder, wenn sich der Verfall oder die Einziehung nicht auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der verurteilten Person befindet. 3 Befindet sich Vermögen der verurteilten Person in den Bezirken verschiedener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.



(2) 1 Hat die verurteilte Person keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach ihrem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo sie ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. 2 Für den Fall der ausschließlichen Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich die Einziehung bezieht, oder, wenn sich die Einziehung nicht auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der verurteilten Person befindet. 3 Befindet sich Vermögen der verurteilten Person in den Bezirken verschiedener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.

(3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.



(heute geltende Fassung) 

§ 52 Vorbereitung der Entscheidung


(1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so entscheidet das Gericht erst, wenn dem ausländischen Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.

(2) 1 § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. 2 Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.



(3) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.

§ 53 Beistand


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.



(1) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.

(2) Der verurteilten Person, die noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn

1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint,

2. ersichtlich ist, daß die verurteilte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder

3. die verurteilte Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.

(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion


(1) 1 Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. 2 Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. 3 Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. 4 An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder

2. als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.

(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) 1 Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. 2 Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn



(2a) 1 Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. 2 Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn

1. der ausländische Staat darum ersucht hat und

2. die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.



3 Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

(4) 1 Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. 2 Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.



(heute geltende Fassung) 

§ 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit


(1) 1 Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. 2 Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) 1 Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. 2 Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zum Gegenstand hatte. 3 Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. 4 Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.



(2) 1 Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

(3) 1 Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. 2 Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. 3 Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. 4 Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe


(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.

(2) 1 Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. 2 § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.

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(4) 1 Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. 2 § 439 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.



(4) 1 Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des Strafgesetzbuches gleich. 2 § 433 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 56a Entschädigung der verletzten Person


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(1) 1 Wurde aus einer ausländischen Anordnung des Verfalls im Inland in Vermögenswerte der verurteilten Person vollstreckt, wird die durch die der ausländischen Anordnung zugrunde liegende Straftat verletzte Person auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, wenn



(1) 1 Wurde aus einer ausländischen Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Inland in Vermögenswerte der verurteilten Person vollstreckt, wird die durch die der ausländischen Anordnung zugrunde liegende Straftat verletzte Person auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, wenn

1. ein deutsches oder ausländisches Gericht gegen die verurteilte Person eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf Schadenersatz erlassen hat oder sich diese durch einen Vollstreckungstitel gegenüber der verletzten Person zur Zahlung verpflichtet hat,

2. der Titel im Inland vollstreckbar ist,

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3. die verletzte Person glaubhaft macht, dass der Vollstreckungstitel den Schadenersatz aus der der Anordnung des Verfalls zugrunde liegenden Straftat umfasst und



3. die verletzte Person glaubhaft macht, dass der Vollstreckungstitel den Schadenersatz aus der der Anordnung der Einziehung von Taterträgen zugrunde liegenden Straftat umfasst und

4. die verletzte Person glaubhaft macht, dass sie durch die Vollstreckung aus dem Titel ihre Befriedigung nicht vollständig erlangen könne.

2 Die Entschädigung ist gegen Abtretung des Anspruchs auf Schadenersatz in entsprechender Höhe zu leisten.

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(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn die Rechte der verletzten Person gemäß § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs fortbestehen.

(3) 1 Der Umfang der Entschädigung ist durch den der deutschen Staatskasse verbleibenden Erlös des aus der Anordnung des Verfalls im Inland vollstreckten Vermögenswertes begrenzt. 2 Haben mehrere Verletzte einen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt, so bestimmt sich deren Entschädigung nach der Reihenfolge ihrer Anträge. 3 Gehen mehrere Anträge am gleichen Tag ein und reicht der Erlös nicht zur Entschädigung dieser Personen aus, sind sie anteilig nach der Höhe ihrer Schadenersatzansprüche zu entschädigen.



(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn die Rechte der verletzten Person gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs fortbestehen.

(3) 1 Der Umfang der Entschädigung ist durch den der deutschen Staatskasse verbleibenden Erlös des aus der Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Inland vollstreckten Vermögenswertes begrenzt. 2 Haben mehrere Verletzte einen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt, so bestimmt sich deren Entschädigung nach der Reihenfolge ihrer Anträge. 3 Gehen mehrere Anträge am gleichen Tag ein und reicht der Erlös nicht zur Entschädigung dieser Personen aus, sind sie anteilig nach der Höhe ihrer Schadenersatzansprüche zu entschädigen.

(4) 1 Der Antrag ist an die zuständige Vollstreckungsbehörde zu richten. 2 Er kann abgelehnt werden, wenn sechs Monate nach Beendigung der Vollstreckung in den Vermögenswert, aus dem die Entschädigung geleistet werden könnte, vergangen sind. 3 Die Vollstreckungsbehörde kann angemessene Fristen setzen, binnen deren die verletzte Person erforderliche Unterlagen beizubringen hat.

(5) Gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.



(heute geltende Fassung) 

§ 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens


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(1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann mit der zuständigen Behörde des ausländischen Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung der aus der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung stammenden Vermögenswerte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesichert ist.



(1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann mit der zuständigen Behörde des ausländischen Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung der aus der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung stammenden Vermögenswerte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesichert ist.

(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) beziehen, bedürfen der Einwilligung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.



(heute geltende Fassung) 

§ 57 Vollstreckung


(1) 1 Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach § 50 Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch, soweit der ausländische Staat mit der Vollstreckung einverstanden ist. 2 Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) 1 Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt werden. 2 Die Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. 3 Würde bei zeitiger Freiheitsstrafe der Zeitraum, nach dem zwei Drittel der Strafe verbüßt sind, mehr als 15 Jahre betragen, findet zusätzlich § 57a des Strafgesetzbuchs mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entsprechend Anwendung.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, trifft das nach § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung zuständige Gericht oder, falls eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht begründet ist, das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht.

(4) Die Vollstreckung der umgewandelten Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die auf eine entsprechende in der Bundesrepublik Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wären.

(5) Die Vollstreckung eines Geldbetrages ist einzustellen oder zu beschränken, wenn die verurteilte Person eine Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Geldbetrag in einem anderen Staat vollstreckt wurde oder dies der Vollstreckungsbehörde auf andere Weise bekannt wird.

(6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des ausländischen Staates mitteilt, daß die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.

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(7) 1 Wurde eine ausländische Anordnung des Verfalls vollstreckt und ergeben sich aus ihr Anhaltspunkte dafür, dass eine namentlich bekannte Person gegen die verurteilte Person aus der der Anordnung zugrunde liegenden Tat einen Schadenersatzanspruch haben könnte, so ist diese durch die Vollstreckungsbehörde unverzüglich durch einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift über die Rechte nach § 56a zu belehren. 2 Davon kann abgesehen werden, wenn die in § 56a Absatz 4 Satz 2 genannte Frist verstrichen ist.



(7) 1 Wurde eine ausländische Anordnung der Einziehung von Taterträgen vollstreckt und ergeben sich aus ihr Anhaltspunkte dafür, dass eine namentlich bekannte Person gegen die verurteilte Person aus der der Anordnung zugrunde liegenden Tat einen Schadenersatzanspruch haben könnte, so ist diese durch die Vollstreckungsbehörde unverzüglich durch einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift über die Rechte nach § 56a zu belehren. 2 Davon kann abgesehen werden, wenn die in § 56a Absatz 4 Satz 2 genannte Frist verstrichen ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 58 Sicherung der Vollstreckung


(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung und möglichst genauer Beschreibung der verurteilten Person vor dessen Eingang darum ersucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen die verurteilte Person die Haft angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1. der Verdacht begründet ist, dass sie sich dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entziehen werde, oder

2. der dringende Verdacht begründet ist, dass sie in dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit in unlauterer Weise die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde.

(2) 1 Die Haftentscheidung trifft das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht. 2 Die §§ 17, 18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend. 3 An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das Landgericht, an die Stelle der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. 4 Gegen die Entscheidungen des Landgerichts ist die Beschwerde zulässig.

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(3) 1 Für den Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung oder für den Fall, dass eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der verdächtigen Person, der Zuwiderhandlung, wegen derer das Strafverfahren geführt wird, und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung in einem solchen Fall vor Eingang des vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung ersucht, findet § 67 Absatz 1 entsprechend Anwendung. 2 Zur Vorbereitung einer Einziehungs- oder Verfallsentscheidung im ausländischen Staat, die sich auch auf den Wertersatz beziehen kann, können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung getroffen werden.



(3) 1 Für den Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung der Einziehung oder für den Fall, dass eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der verdächtigen Person, der Zuwiderhandlung, wegen derer das Strafverfahren geführt wird, und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung in einem solchen Fall vor Eingang des vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung ersucht, findet § 67 Absatz 1 entsprechend Anwendung. 2 Zur Vorbereitung einer Einziehungsentscheidung im ausländischen Staat, die sich auch auf den Wertersatz beziehen kann, können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung getroffen werden.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Vollstreckung von vornherein unzulässig erscheint.



(heute geltende Fassung) 

§ 66 Herausgabe von Gegenständen


(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,

1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,

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2. die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder aus ihr erlangt hat,



2. die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder durch sie erlangt hat,

3. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder

4. die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn

1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre,

2. eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden, und

3. gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.

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(4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



(4) 1 Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. 2 Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. 3 § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens


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Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.



Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 87 Grundsatz


(1) 1 Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Geldsanktionen) richtet sich nach diesem Unterabschnitt. 2 Die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes sind nur anzuwenden, soweit auf diese Vorschriften im Folgenden ausdrücklich Bezug genommen wird.

(2) Vollstreckungshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftig gegen einen Betroffenen verhängten Geldsanktion geleistet werden, wenn die Geldsanktion auf einer Entscheidung beruht, die

1. ein Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen hat,

2. eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen hat, sofern gegen diese Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte,

3. eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer Tat getroffen hat, die nach dessen Recht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, sofern gegen diese Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte, oder

4. ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat über eine Entscheidung nach Nummer 3 getroffen hat.

(3) 1 Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist die Verpflichtung zur Zahlung

1. eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit,

2. der neben einer Sanktion nach Nummer 1 auferlegten Kosten des Verfahrens,

3. einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde, oder

4. eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder an eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.

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2 Keine Geldsanktionen sind Anordnungen über die Einziehung von Tatwerkzeugen oder von Erträgen aus Straftaten sowie Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadensersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) vollstreckbar sind.



2 Keine Geldsanktionen sind Anordnungen über die Einziehung sowie Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadensersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) vollstreckbar sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit


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(1) In Abweichung von § 49 Absatz 1 ist die Vollstreckung einer nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung übersandten gerichtlichen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögensgegenstand gerichtet ist, nur zulässig, wenn



(1) In Abweichung von § 49 Absatz 1 ist die Vollstreckung einer nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung übersandten gerichtlichen Anordnung der Einziehung, die auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögensgegenstand gerichtet ist, nur zulässig, wenn

1. eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Vorlage der in § 88b genannten Unterlagen darum ersucht hat und

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2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die der ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde liegt, eine derartige Anordnung ungeachtet des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs hätte getroffen werden können, wobei

a) außer bei Ersuchen um Vollstreckung einer dem § 73d oder dem § 74a des Strafgesetzbuchs entsprechenden Maßnahme die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses Einziehung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist und



2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die der ausländischen Anordnung der Einziehung zugrunde liegt, eine derartige Anordnung hätte getroffen werden können, wobei

a) außer bei Ersuchen um Vollstreckung einer dem § 73a oder dem § 74a des Strafgesetzbuchs entsprechenden Maßnahme die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses Einziehung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist und

b) die Vollstreckung in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.

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(2) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist unzulässig, wenn



(2) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung der Einziehung ist unzulässig, wenn

1. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde und nach deutschem Recht nicht mit Strafe bedroht ist;

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2. die betroffene Person zu der der Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist;

3. die betroffene Person wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, es sei denn, der Verfall oder die Einziehung könnte entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden;

4. bei Straftaten, für die das deutsche Strafrecht gilt, die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist, es sei denn, eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung könnte entsprechend § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen.

(3) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 jedoch zulässig, wenn



2. die betroffene Person zu der der Anordnung der Einziehung zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist;

3. die betroffene Person wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, es sei denn, die Einziehung könnte entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden;

4. bei Straftaten, für die das deutsche Strafrecht gilt, die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist, es sei denn, eine Anordnung der Einziehung könnte entsprechend § 76a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs erfolgen.

(3) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 jedoch zulässig, wenn

1. die betroffene Person

a) rechtzeitig

aa) persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, geladen wurde oder

bb) auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und

b) dabei darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,

2. die betroffene Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder

3. die betroffene Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 auch zulässig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung



(4) 1 Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 auch zulässig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung

1. ausdrücklich erklärt hat, die ergangene Entscheidung nicht anzufechten, oder

2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.

2 Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.



(heute geltende Fassung) 

§ 88b Unterlagen


(1) Der ersuchende Mitgliedstaat hat das Original oder eine beglaubigte Abschrift einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung mit einer Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung vorzulegen, die die folgenden Angaben enthält:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, das den Verfall oder die Einziehung angeordnet hat;



1. die Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, das die Einziehung angeordnet hat;

2. die Bezeichnungen und Anschriften der für das Ersuchen zuständigen Justizbehörden;

3. die möglichst genaue Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Entscheidung vollstreckt werden soll;

4. die Nennung des Geldbetrages oder die Beschreibung eines anderen Vermögensgegenstandes, der Gegenstand der Vollstreckung sein soll;

5. die Darlegung der Gründe für die Anordnung;

6. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit sowie des Tatortes;

7. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen ist und

8. die Auskunft über das persönliche Erscheinen der betroffenen Person zu der Verhandlung oder Angaben darüber, weshalb das Erscheinen nicht erforderlich war.

(2) 1 Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der zu vollstreckenden Entscheidung, kann die zuständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung setzen. 2 Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderlichen Angaben aber aus der zu vollstreckenden Entscheidung oder aus anderen beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten.



(heute geltende Fassung) 

§ 88c Ablehnungsgründe


Ein nach § 88a zulässiges Ersuchen kann nur abgelehnt werden, wenn

1. die Bescheinigung gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung durch den ersuchenden Mitgliedstaat auch nicht in einem Verfahren entsprechend § 88b Absatz 2 Satz 1 vorgelegt, vervollständigt oder berichtigt wurde;

2. die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde;

3. die Tat weder im Inland noch im Hoheitsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates begangen wurde und deutsches Strafrecht nicht gilt oder die Tat nach deutschem Recht nicht mit Strafe bedroht ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. im Inland eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ergangen ist, die sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung Vorrang eingeräumt werden soll oder

5. ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung aus einem weiteren Staat eingegangen ist, das sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung Vorrang eingeräumt werden soll.



4. im Inland eine Anordnung der Einziehung ergangen ist, die sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung Vorrang eingeräumt werden soll oder

5. ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung aus einem weiteren Staat eingegangen ist, das sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung Vorrang eingeräumt werden soll.

(heute geltende Fassung) 

§ 88d Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Erachtet die nach den §§ 50 und 51 zuständige Staatsanwaltschaft das Ersuchen für zulässig und beabsichtigt sie, keine Ablehnungsgründe nach § 88c geltend zu machen, leitet sie geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der zu vollstreckenden Vermögenswerte entsprechend den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung ein und gibt der betroffenen Person sowie Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, Gelegenheit, sich zu äußern. 2 Entscheidet die Staatsanwaltschaft, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.



(1) 1 Erachtet die nach den §§ 50 und 51 zuständige Staatsanwaltschaft das Ersuchen für zulässig und beabsichtigt sie, keine Ablehnungsgründe nach § 88c geltend zu machen, leitet sie geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der zu vollstreckenden Vermögenswerte entsprechend den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung ein und gibt der betroffenen Person sowie Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, Gelegenheit, sich zu äußern. 2 Entscheidet die Staatsanwaltschaft, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.

(2) Die zuständige Behörde kann das Verfahren aufschieben,

1. solange anzunehmen ist, dass die Anordnung gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat vollständig vollstreckt wird oder

2. solange das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Anordnung laufende Straf- und Vollstreckungsverfahren beeinträchtigen könnte.

(3) 1 In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird die ausländische Anordnung durch das Gericht gemäß den §§ 50 und 55 für vollstreckbar erklärt, soweit deren Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. 2 In der Beschlussformel ist auch der zu vollstreckende Geldbetrag oder Vermögensgegenstand anzugeben. 3 § 54 Absatz 2a und 4 gilt entsprechend. 4 Die verhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln, wenn die Entscheidungsformel der ausländischen Anordnung nicht nach § 459g der Strafprozessordnung vollstreckbar ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 89 Sicherstellungsmaßnahmen


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Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungs- oder Verfallsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 entsprechende Anwendung.



Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111h der Strafprozessordnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 entsprechende Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

§ 90 Ausgehende Ersuchen


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(1) 1 Die zuständigen Behörden können Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richten. 2 Ein gleichgerichtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitgliedstaat nur gerichtet werden, wenn



(1) 1 Die zuständigen Behörden können Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richten. 2 Ein gleichgerichtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitgliedstaat nur gerichtet werden, wenn

1. berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sich ein bestimmter oder verschiedene Vermögensgegenstände, die von der zu vollstreckenden Entscheidung umfasst sind, in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden könnten oder

2. die Vollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand oder wegen eines Geldbetrages es erfordert, das Ersuchen an mehrere Mitgliedstaaten zu richten.

(2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzunehmen, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

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(3) Bezieht sich die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der ersatzweisen Vollstreckung eines seinem Wert entsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine Entscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs erfolgt ist.



(3) Bezieht sich die Anordnung der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der ersatzweisen Vollstreckung eines seinem Wert entsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine Entscheidung nach § 76 des Strafgesetzbuchs erfolgt ist.

(4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind § 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwenden.



§ 91a Grundsatz


(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sonstige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16) (Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).

(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf

1. die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie auf die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,

2. grenzüberschreitende Observationen und

3. Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz.

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(3) 1 Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach Absatz 1. 2 Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck des Verfalls oder der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden.



(3) 1 Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach Absatz 1. 2 Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden.

(4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden,

1. soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder

2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung gestellt wurde.



§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung


(1) § 58 Abs. 3 und § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45) (Rahmenbeschluss Sicherstellung) Anwendung, wobei

1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist,

2. ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.

(2) 1 Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn

1. ein Beschlagnahmeverbot nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 der Strafprozessordnung besteht oder

2. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zu Grunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

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2 Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbereitung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung dient und eine solche Maßnahme entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden könnte.



2 Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbereitung einer Anordnung der Einziehung dient und eine solche Maßnahme entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden könnte.

(3) Die Bewilligung von Ersuchen um Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann aufgeschoben werden, solange

1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte und

2. die das Ersuchen betreffenden Gegenstände für ein anderes Strafverfahren beschlagnahmt oder sonst sichergestellt sind.