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§ 22a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile



(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);

1a.
Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);

2.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);

3.
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

4.
Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);

5.
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;

6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

a)
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

b)
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

c)
Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

e)
Langbäumen,

f)
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

7.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

8.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);

8a.
Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);

8b.
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);

9.
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);

9a.
Umrißleuchten (§ 51b);

10.
Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);

11.
Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);

12.
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);

12a.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);

13.
Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);

14.
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);

15.
Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

16.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);

16a.
Nebelschlußleuchten (§ 53d);

17.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);

17a.
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);

18.
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);

20.
Fahrtschreiber (§ 57a);

21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

22.
Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);

23.
(aufgehoben)

24.
(aufgehoben)

25.
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

26.
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

27.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1.
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,

2.
Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,

3.
Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) oder der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.





 

Frühere Fassungen von § 22a StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.04.2009Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
vom 21.04.2009 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 1 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 26.05.2008 BGBl. I S. 916
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 473 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22a StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 29.04.2009)
...  a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer ... durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder 4. für diese Teile a) die ...
§ 21a StVZO Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
... mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unberührt. (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und ...
§ 37 StVZO Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
... nicht beschädigen können; die Verwendung kann durch die Bauartgenehmigung (§ 22a ) auf Straßen mit bestimmten Decken und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.  ...
§ 53a StVZO Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
... Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.  ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... mit Satz 4 zuwiderhandelt, 3. bis 6. (aufgehoben) 7. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes ... vorliegt, 8. gegen eine Vorschrift des § 21a Abs. 3 Satz 1 oder § 22a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder ... mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Abs. 3 Satz 2 oder § 22a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen ... h) (aufgehoben) i) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Abs. 4 Satz 2 verstößt, 10. bis 13b. (aufgehoben)  ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... der Betriebserlaubnis oder dem Auszug davon bleiben weiterhin gültig. § 22a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen) tritt in Kraft am 1. Januar 1982 für Heizungen in ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3195). § 22a Abs. 1 Nr. 1a (Luftreifen) ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf Luftreifen ... 1998 auf Luftreifen anzuwenden, die von diesem Tage an hergestellt werden. § 22a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas) gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. ... verwendet wird, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen) gilt nicht für ... vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen ist. § 22a Abs. 1 Nr. 9 (Park-Warntafeln) tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Park-Warntafeln, die ... 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiter verwendet werden. § 22a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer) gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem ... verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht) gilt nicht für ... verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht) gilt nicht für ... verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 12a (Rückfahrscheinwerfer) tritt in Kraft am 1. Januar 1986. ... 1. Januar 1987 erstmals in den Verkehr genommen sind, weiter verwendet werden. § 22a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger) gilt nicht für Blinkleuchten als ... Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 22a Abs. 1 Nr. 17 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 22a ... 22a Abs. 1 Nr. 17 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 22a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn) gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von ... verwendet werden, die vor diesem Tag erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder) gilt nicht für ... Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 1 Nr. 22 (gelbe und weiße Rückstrahler, retroreflektierende Streifen an Reifen von ... an Reifen, die vor dem 1. Januar 1981 in Gebrauch genommen worden sind. § 22a Abs. 1 Nr. 25 (andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen) ist spätestens ... in Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen. § 22a Abs. 1 Nr. 27 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder) ist spätestens ab 1. ... diesem Tage in Gebrauch genommen wurden, dürfen weiter verwendet werden. § 22a Abs. 2 (Prüfzeichen) gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von ... die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 22a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft) gilt für ... 1969 S. 681) als der deutschen Regelung entsprechend anerkannt werden. § 22a Abs. 3 Nr. 2 (Erkennbarkeit und lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder)  ...
Anlage XVIIIc StVZO (zu § 57b Abs. 3 und 4) Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
... dass er Inhaber einer allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrtschreiber nach § 22a dieser Verordnung oder einer EG-Bauartgenehmigung für Kontrollgeräte nach der Verordnung ...
 
Zitat in folgenden Normen

43. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 18.03.1993 BGBl. I S. 361; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 23.03.2000 BGBl. I S. 310
§ 1 43. StVZOAusnV
... Candela beträgt, 2. sie in einer amtlich genehmigten Bauart (§ 22a Abs. 1 Nr. 14 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ausgeführt ist oder auf Grund ...

Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 05.06.1990 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2480
§ 1 3. StVRAusnV
... von § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen besondere ...
§ 2 3. StVRAusnV
... wird, daß anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung nach § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur eine besondere ...

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 39 EG-FGV Übergangsvorschriften
... 2002/24/EG entsprechen. (3) Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich ...

Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 FzTV Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen
... Die in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Genehmigung der Bauart von ... im Einzelfall - Einzelgenehmigung -) erteilt werden. (2) Der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Genehmigung steht die ... steht die Genehmigung gleich, die ein anderer Staat für die Bauart eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteils unter Beachtung der ...
§ 11 FzTV Antrag auf Einzelgenehmigung
... eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteile nicht zu einem ...
Anlage 2 Teil 2 FzTV (zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden
...  Beiwagen müssen nicht mehr in amtlich ge- nehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein. B Physikalisch-Technische  ...

Leichtmofa-Ausnahmeverordnung
V. v. 26.03.1993 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214
Anlage StVRAusnV Merkmale der Leichtmofas
...  Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauart- prüfung nach § 22a StVZO (VkBl. 1983 S. 617) entspricht. 1.8 Abweichungen von den Merkmalen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 26.05.2008 BGBl. I S. 916
Artikel 1 31. StVZOÄndV
... 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme". 2. In § 22a Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „(aufgehoben)" durch die Angabe „Frontschutzsysteme ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 04.04.2011 BGBl. I S. 549
Artikel 1 1. FZVÄndV
... „(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte ... 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 473 9. ZustAnpV Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 Nr. 2, § 22a Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Satz 2, § 47a Abs. 3 Satz 1, § 47b Abs. 3 Satz 4 und 6 ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Artikel 3 EG-FGVEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat." 2. In § 22a Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe „der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis" ersetzt. 9. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 21 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873; aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
§ 39 EG-FGV Übergangsvorschriften
... 2002/24/EG entsprechen. (3) Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich ...

Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 20.06.2008 BGBl. I S. 1091; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.04.2011 BGBl. I S. 549
§ 1 1. FZVAusnV
... 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen nach § 22a Abs. 1 Nr. 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte ... 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 ...

Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)
Artikel 1 V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
§ 5 MobHV Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen
... ist, die den Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt am 21. Juni ...

Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 29.09.1989 BGBl. I S. 1810; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
§ 2 StVRAusnÄndV Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
... im Sinne des § 1 gelten folgende Ausnahmen von der StVZO: 1. § 22a und die Vorschriften über Bau und Ausrüstung in Teil B Abschnitt III Nr. 1 und 2 der ...

Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 18 Krad-EG-TypV Übergangsvorschriften
... Allgemeine Betriebserlaubnisse oder Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich ...