§ 27a (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenAltfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG)
G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2199
Artikel 4 AltfahrzeugG Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617), wird wie folgt geändert: 1. § 27a wird wie folgt gefasst: § 27a Verwertungsnachweis (1) Ist ein ... wie folgt geändert: 1. § 27a wird wie folgt gefasst: § 27a Verwertungsnachweis (1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 nach dem ... 2. § 69a Abs. 2 Nr. 12a wird wie folgt gefasst: 12a. entgegen § 27a Abs. 1 den Nachweis nach Muster 12 nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorlegt,". ... Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Muster 12 Vorbemerkungen (§ 27a StVZO) Vorbemerkungen zur Herstellung des Formblatts Verwertungsnachweis" ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer". e) Die Angaben zu den §§ 24 bis 28 werden durch folgende Angabe ersetzt: „§§ 24 bis 28 ... §§ 24 bis 28 werden durch folgende Angabe ersetzt: „§§ 24 bis 28 (aufgehoben)". f) Die Angaben zum Abschnitt IIa des Teils B werden durch ... ein Gutachten nach § 21 erstellt wird." 11. Die §§ 24, 25 und 27 bis 28 werden aufgehoben. 12. § 29 wird wie folgt geändert: a) ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
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