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Änderung § 27a StVZO vom 01.03.2007

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§ 27a StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 27a StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27a Verwertungsnachweis


(Text neue Fassung)

§ 27a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34)

1. einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach Muster 12 bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen, oder

2. nicht als Abfall zu entsorgen oder verbleibt es zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen.

Die Pflichten nach Satz 1 gelten bei der endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr auf Antrag.

(2) Die Zulassungsbehörde überprüft im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter/Eigentümer und gibt den Verwertungsnachweis mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.