Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
- 1.
- Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),
- 2.
- Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),
- 3.
- Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),
- 4.
- Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),
- 5.
- tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
- 6.
- Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2),
- 7.
- Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2).