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§ 31c - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 31c Überprüfung von Fahrzeuggewichten



Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.

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Zitierungen von § 31c StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31c StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 StVZO Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
... Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... oder zur Prüfung nicht aushändigt, 4c. gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
Artikel 1 BKatVÄndV
... über das Um- oder Entladen bei Über- lastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 § 69a Abs. 5 Nr. 4c 50 € ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... ersetzt: „IIa. (aufgehoben)". g) Nach der Angabe zu § 31c werden folgende Angaben eingefügt: „§ 31d Gewichte, Abmessungen und ... Nachweis" ersetzt. 13. Abschnitt IIa. wird aufgehoben. 14. Nach § 31c werden folgende §§ 31d und 31e eingefügt: „§ 31d Gewichte, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 244 - 255 BKatV (zu § 1 Abs. 1) (vom 01.01.2011)
... über das Um- oder Entladen bei Über- lastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 § 69a Abs. 5 Nr. 4c 50 €  ...