§ 35c Heizung und Lüftung
Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008) ... des § 35b Abs. 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers; 7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und ...
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