(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.
(2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist.
(3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren - ausgenommen Falttüren - an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf der in der Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen angebracht sein. Dies gilt bei Doppeltüren für den Türflügel, der zuerst geöffnet wird; der andere Türflügel muß für sich verriegelt werden können. Türen müssen bei Gefahr von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden können.
(4) Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008) ... bleibt § 35d in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche beim Schließen der Türen) ... 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 35e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten Öffnens der Türen) tritt in Kraft am ... 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 35e (Türen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den ... Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35e einschließlich Anlage X Nr. 4 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. ...