(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
(2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach §
30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008) ... über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; 12. des § 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von Scheiben oder des § 40 Abs. 2 über Anordnung und ... 12. des § 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von Scheiben oder des § 40 Abs. 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Abs. 3 ... des § 40 Abs. 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Abs. 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008) ... von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. § 40 Abs. 2 (Scheibenwischer) Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten ... gekommen sind, genügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt werden. § 40 Abs. 3 (Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für ...