Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 101 VwGO vom 10.12.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 InvBeG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie der VwGO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 101 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 101 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694

(Textabschnitt unverändert)

§ 101


(Text alte Fassung)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 2 Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.