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Änderung § 176 VwGO vom 10.12.2020

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§ 176 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 176 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 176 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 176


vorherige Änderung

 


Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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