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Änderung § 23 VwGO vom 05.08.2009

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§ 23 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 23 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23


(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1. Geistliche und Religionsdiener,

2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,

4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

(Text alte Fassung)

6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(Text neue Fassung)

6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.



 

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