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Artikel 5 - Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (RAuNOBRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 VwGO § 23, § 48, § 52, § 67

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.

2.
In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „neuer" durch das Wort „der" ersetzt.

3.
In § 52 Nr. 3 Satz 4 werden die Wörter „der von den Ländern errichteten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen" durch die Wörter „einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde" und das Wort „Stelle" durch das Wort „Behörde" ersetzt.

4.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 3a" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

„Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln."

bb)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „3 und 5" durch die Angabe „3, 5 und 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RAuNOBRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RAuNOBRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 RAuNOBRÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 5 , 6, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5, 6 und 8 treten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 3 EGEnLAG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie folgt geändert: 1. In ...