Synopse aller Änderungen der BinSch-SportbootVermV am 23.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2016 durch Artikel 2 der 3. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 6 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
§ 3 Grundregel, Zuständigkeit
§ 4 Bootszeugnis
§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit
§ 6 Verfahren
§ 7 Kennzeichen
§ 8 Pflichten des Unternehmens
§ 9 Charterbescheinigung
§ 10 Pflichten des Mieters und des Sportbootführers
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 3) Muster Bootszeugnis
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2) Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2) Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) Charterbescheinigung und Einweisung
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 2 Nummer 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen
Anhang 1 (zu Anlage 6) Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften
Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer


vorherige Änderung

 


Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.




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