Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-SportbootVermV)

Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 9501-53 Verkehrsordnung
|

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen.


§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften



(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebsstätte:

Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,

2.
Binnenschifffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,

3.
Sportboot:

für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 m³ nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,

4.
Unternehmen:

natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:

die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,

6.
Gelegenheitsverkehr:

die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

3.
See-Sportbootverordnung:

See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4.
ES-TRIN: *)

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,

5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:

Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.


---
*)
Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 3 Nummer 2 V. v. 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer



Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.




§ 3 Grundregel, Zuständigkeit



(1) 1Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. 2Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,

1.
in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder

2.
das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.




§ 4 Bootszeugnis



(1) 1Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). 2Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt. 3Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

(3) 1Das Unternehmen muss dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. 2Sie ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. 3Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.

(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind.

(5) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. 2Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.




§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit



(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:

1.
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,

2.
ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder

3.
eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. 2Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. 3Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.

(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.

(4) 1Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. 2Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. 3Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. 4Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.

(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.




§ 6 Verfahren



(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.

(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen sowie eine davon abweichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte,

2.
Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war,

3.
Angaben zum Sportboot:

a)
Fahrzeugart und Hauptbaustoff,

b)
Fabrikat, Hersteller, Baujahr,

c)
Bau- oder Seriennummer oder internationale Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden,

d)
Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile, Breite über alles und maximaler Tiefgang,

e)
Zahl der zugelassenen Personen,

f)
technische Daten aller Antriebsmotoren:

Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in kW, Baujahr, Art des Motors,

4.
Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das Sportboot vermietet werden soll.

(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.

(4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben.

(5) 1Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. 2Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.

(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.




§ 7 Kennzeichen



(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.

(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

1.
einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2.
der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und

3.
dem Kennbuchstaben "V".




§ 8 Pflichten des Unternehmens



(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn

1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,

2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und

3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

(3) 1Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an

1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,

2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,

3.
a)
Kinder unter 12 Jahren,

b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,

c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.

2Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.

(5) 1An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. 2Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

1.
a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und

b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,

2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,

3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,

4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,

5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und

6.
im Gelegenheitsverkehr

a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden,

b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,

c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,

d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und

e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.

(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und

2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

(8) 1Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. 2Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.




§ 8a Gelegenheitsverkehr



(1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt.

(2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulassungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:

1.
eine für die jeweils befahrene Wasserstraße zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk zugelassene Sprechfunkanlage;

2.
mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, die sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind;

3.
für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten zulässig sind;

4.
Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind;

5.
Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender;

6.
ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend der Norm DIN 13157, Ausgabe November 2009 oder DIN 13169, Ausgabe November 2009, der so untergebracht sein muss, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann; sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch das nachstehende Symbol mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein:

Symbol Verbandkasten (BGBl. 2018 I S. 1560)
;

7.
ein Bootshaken;

8.
ein Doppelglas, 7x 50 oder größerer Linsendurchmesser.

(3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.

(4) 1Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. 2Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht anzuwenden. 3Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. 4Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

(5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Rettungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.

(6) 1Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Besonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. 2Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 3Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen.

(7) 1Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat.




§ 9 Charterbescheinigung



(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an Personen, denen es eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat.

(2) 1Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:

1.
zur Fahrt auf den in der Anlage 5 genannten Binnenschifffahrtsstraßen,

2.
für Sportboote, die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen nach Anlage 6 erfüllen,

3.
an Personen,

a)
deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist,

b)
über deren für die zu befahrende Binnenschifffahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot ausreichende Befähigung sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat.

2Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. 3Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.

(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten.

(5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten.




§ 10 Pflichten des Sportbootführers



(1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,

3.
die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,

4.
im Gelegenheitsverkehr

a)
nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,

c)
an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird,

d)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,

e)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen,

f)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind,

g)
die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird und

h)
bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr alle Personen an Bord Rettungswesten anlegen.

(2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.




§ 11 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmen

a)
entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

b)
entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

c)
entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,

d)
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,

e)
entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

f)
entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

g)
entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,

h)
entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,

i)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird,

j)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird,

k)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

l)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,

m)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,

n)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,

o)
entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,

p)
entgegen § 8 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

q)
entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

r)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,

s)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

t)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

2.
als Sportbootführer

a)
entgegen § 9 Absatz 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

b)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

c)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,

d)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,

e)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,

f)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,

g)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird,

h)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,

i)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,

j)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,

k)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

l)
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder

m)
entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt.




§ 12 Übergangsregelung



Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.




Anlage 1 (zu § 3) Muster Bootszeugnis



Blatt 1

Muster Bootszeugnis Seite 1 (BGBl. I 2000 S. 577)




Blatt 2

Muster Bootszeugnis Seite 2 (BGBl. I 2000 S. 578)


-
in Nr. 4 wird das Wort „Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.

-
In der Anlage 1 werden jeweils

a)
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" und

b)
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes"

ersetzt.




Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2) Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote



Abnahmeprotokoll Seite 1 (BGBl. I 2002 S. 4583)

Abnahmeprotokoll Seite 2 (BGBl. I 2002 S. 4584)

Abnahmeprotokoll Seite 3 (BGBl. I 2002 S. 4585)

Abnahmeprotokoll Seite 4 (BGBl. I 2002 S. 4586)

Abnahmeprotokoll Seite 5 (BGBl. I 2002 S. 4587)


in Abschnitt II Nummer 4 wird das Wort „Handfeuerlöscher" durch die Wörter „tragbare Feuerlöscher" ersetzt.
in Abschnitt II Nummer 5.9 wird das Wort „Verbandskasten" durch das Wort „Verbandkasten" ersetzt.

in der Fußnote 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

in der Fußnote 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

In der Anlage 2 werden in der Fußnote 1 die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsämtern" durch die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt.




Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2) Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung



Abnahmeprotokoll Seite 1 (BGBl. I 2002 S. 4588)

Abnahmeprotokoll Seite 2 (BGBl. I 2002 S. 4589)



-
In der Anlage 3 werden in der Kopfzeile die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.




Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) Charterbescheinigung und Einweisung



Charterbescheinigung und Einweisung Seite 1 (BGBl. I 2003 S. 2527)

Charterbescheinigung und Einweisung Seite 2 (BGBl. I 2003 S. 2528)

Charterbescheinigung und Einweisung Seite 3 (BGBl. I 2003 S. 2529)


in Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
mit folgenden Beschränkungen:

Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.

Zusätzliche Beschränkungen für die unter Nummer 2 eingetragenen Binnenschifffahrtsstraßen sind nach Maßgabe der ausgehändigten Anlagen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, zu beachten."


in Abschnitt II Nummer 3 wird die Angabe „Anlagen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist" durch die Angabe „Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist" ersetzt.




Anlage 5 (zu § 9 Absatz 2 Nummer 1) Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen



Lfd.
Nr.
Wasserstraßevon (km) bis (km) Beschränkungen
1Dahme-Wasserstraße mit den zu
diesem Abschnitt gehörenden
Haupt- und Nebenstrecken nach
§ 21.01 Nummer 5 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung
10,30
(oberhalb
Schleuse
Neue
Mühle)
26,04
(oberhalb
Einmündung
der Teupitzer
Gewässer)


2Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1Oranienburger Kanal 21,0128,77 
2.2Oranienburger Havel 0,133,91 
2.3Finowkanal89,3 (Schleuse Liepe) 57,37 (Zerpenschleuse)  
2.4Werbelliner Gewässer 2,734,00Querung der Havel-Oder-Wasser-
straße nur, wenn auf der Havel-
Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in
Sicht ist
2.5Werbelliner Gewässer 419,8

3Lahn70137,07 (Hafen Lahn-
stein)


4Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)
4.1MEW0,95 (Schleuse Dömitz) 121 (Beginn Plauer
See)
 
4.2MEW - Plauer See 121 (Beginn Plauer
See)
126 (Lenz) 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen nach
der Durchfahrt
4.3MEW126 (Lenz) 152,50 (Klink an der
Müritz)
1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4.4MEW152,50 (Klink an der
Müritz)
167 (Ausfahrt Hafendorf
Mueritz am Claassee)
1. Fahrt nur entlang der Fahr-
rinnenbezeichnung des
westlichen Ufers
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen
4. Telefonischer Abruf über
Befahrbarkeit beim Unter-
nehmen vor der Einfahrt
(Wind, Wetter)
5. Telefonische Meldung
beim Unternehmen am
Zielort oder bei Fahrtunter-
brechung
4.5MEW167 (Ausfahrt Hafendorf
Mueritz am Claassee)
180 (Buchholz)  
4.6Stör-Wasserstraße0,0 (Einmündung in die
MEW)
19,88 (Einmündung in
den Schweriner See)
 
4.7Stör-Wasserstraße19,8844,70 (Hohen Viecheln) 1. Durchfahrt nur in der
bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Alle Personen müssen
Rettungswesten tragen

5Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW)
mit Haupt- und Nebenstrecken nach
§ 24.01 Nummer 3 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung
0,0031,18

6Obere Havel-Wasserstraße (OHW)
mit den zu diesem Abschnitt gehö-
renden Haupt- und Nebenstrecken
nach § 24.01 Nummer 2 der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Mzk 43,95
(Schleuse
Lieben-
walde)
94,41
(Hafen
Neustrelitz)


7Peene2,50 (Malchin) 98,16 (Peenestrom) Kummerower See: Fahrverbot ab
Windstärke 4 Beaufort
Hinweis: die letzten Bootsliegestellen
befinden sich bei km 90,85

8Rüdesdorfer Gewässer   
8.1Dämeritzsee und Flakensee 0,003,78
(unterhalb
Schleuse
Woltersdorf)
 
8.2Löcknitz einschließlich Werlsee,
Peetzsee und Möllensee
0,0010,64

9Saale   
9.1Saale20,00 (Calbe) 89,20 (Schleuse
Trotha)
Fahrverbot bei einem Wasserstand
von mehr als 300 cm am Unterpegel
Halle - Trotha
9.2Saale89,20 (Schleuse
Trotha)
115,22 (Risch-
mühlenschleuse)
 

10Saar87,6dt.-franz. Grenze

11Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)
11.1SOW45,11 (Einfahrt
Oder-Spree-Kanal)
130,16 (Einmün-
dung in die Oder)
 
11.2Drahendorfer Spree Gesamtstrecke  
11.3Gosener Kanal Gesamtstrecke  
11.4Neuhauser Speise-
kanal
Gesamtstrecke  
11.5SeddinseeGesamtstrecke

12Untere Havel-Wasserstraße (UHW)
12.1Potsdamer Havel (PHv) mit den zu
diesem Abschnitt gehörenden
Haupt- und Nebenstrecken nach
§ 22.01 Nummer 1 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung
28,00
(Babels-
berger
Enge)
0,00
(Einmün-
dung in
die UHW)
Schwielowsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
12.2UHW mit den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Nebenstre-
cken nach § 22.01 Nummer 1 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
einschließlich Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße
56,00
(Branden-
burg)
67,50 (Plaue) 1. Brandenburger Niederhavel:
Fahrterlaubnis
Silokanal:
Fahrverbot
2. Plauer See und Breitlingsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Plauer See:
Durchfahrt von km 63,20 bis
km 67,00 nur am jeweils
äußersten Rand der Fahrrinne
(Tonnenstrich)
4. Für Kreuzungsbereiche bei
km 56,00 und km 67,00 gilt
zusätzlich:
Das Überqueren der UHW ist nur
erlaubt, wenn dies sicher mög-
lich ist. Der Inhaber der Charter-
bescheinigung hat sich vor dem
Überqueren der UHW von der
Beetzsee-Riewendsee-Wasser-
straße in Richtung Brandenbur-
ger Niederhavel telefonisch mit
der Vorstadtschleuse Branden-
burg in Verbindung zu setzen und
zu erfragen, ob die UHW frei ist
12.3UHW mit den zu
diesem Abschnitt
gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken
nach § 22.01 Num-
mer 1 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-
Ordnung
67,50 (Plaue) 112,00 (unmittelbar
unterhalb der Ein-
mündung der Ho-
hennauener Wasser-
straße)
1. Fahrverbot bei Wasserständen am
Unterpegel Rathenow von mehr als
190 cm (ausgenommen hiervon ist
die Fahrt auf der Hohennauener
Wasserstraße zwischen km 1,10
und km 10,00)
2. Fahrverbot bei fehlendem Karten-
und Informationsmaterial über Ge-
fahrenstellen, wie Fahrwasserkrüm-
mungen und Unterwasserhinder-
nisse, und den Verlauf des Haupt-
fahrwassers mit seinen Bauwerken
und unterschiedlichen Strömungs-
verhältnissen an Bord
12.4UHW mit Mündungsstrecke Untere
Havel und den zu diesem Abschnitt
gehörenden Haupt- und Nebenstre-
cken nach § 22.01 Nummer 1 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
112,00 (unmittelbar
unterhalb der
Einmündung der
Hohennauener
Wasserstraße)
156,00
(Quitzöbel)
Fahrverbot bei Wasserständen am
Unterpegel Rathenow von mehr als
130 cm





Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen



1.
Bestehen einer Haftpflichtversicherung

2.
Länge ≤ 15 m

3.
Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

4.
Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

5.
Ausrüstung:

a)
Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord

b)
1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

c)
zulassungsfreie Signalmittel

d)
Rettungsring mit Sicherheitsleine

e)
2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

f)
Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

g)
Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

h)
Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

i)
Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben




Anhang 1 (zu Anlage 6) Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften



Bezeichnung der Fahrrinne


Betonnung Bezeichnung der Fahrrinne (BGBl. I 2012 S. 31)


Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße


Betonnung Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen (BGBl. I 2012 S. 31)


Betonnung Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen (BGBl. I 2012 S. 32)


Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen


 
 
Betonnung Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen (BGBl. I 2012 S. 32)


Wichtige Verkehrszeichen


1. Verbot der Durchfahrt


Verbot der Durchfahrt (BGBl. I 2003 S. 2534)


2. Beschränkte Fahrverbote


Beschränkte Fahrverbote (BGBl. I 2003 S. 2535)


3. Verhalten während der Fahrt


Verhalten während der Fahrt (BGBl. I 2003 S. 2535)

Verhalten während der Fahrt (BGBl. I 2003 S. 2535)

Verhalten während der Fahrt (BGBl. I 2003 S. 2535, 2012 I 32)

Verhalten während der Fahrt (BGBl. I 2003 S. 2536)


4. Verhalten beim Stilliegen


Verhalten beim Stilliegen (BGBl. I 2003 S. 2536)


5. Schleusenein- und -ausfahrt


Schleusenein- und -ausfahrt (BGBl. I 2003 S. 2536)


Wichtige Schallsignale


Wichtige Schallsignale (BGBl. I 2003 S. 2537)


Merke: Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang


Ausweichregeln


Es weichen aus - grundsätzlich nach Steuerbord -

-
Kleinfahrzeuge den anderen Fahrzeugen

-
Motorisierte Kleinfahrzeuge den nichtmotorisierten

-
Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf - fast - entgegengesetztem Kollisionskurs:
Begegnung Backbord - Backbord

-
Zwei motorisierte Kleinfahrzeuge auf kreuzendem Kollisionskurs:
das backbordseitige Kleinfahrzeug dem steuerbordseitigen




Anhang 2 (zu Anlage 6) Merkblatt über das Verhalten in Schleusen



Allgemeines


Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall während des Schleusens Rettungsweste tragen.

Grundregeln


-
Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet: - noch - keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.

-
Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusenvorhäfen beachten.

-
In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z.B. Fahrgastschiffen, geschleust, fahren diese zuerst ein.

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt


-
Überholen verboten.

-
Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.

-
Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.

-
Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

-
Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.

-
So weit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.

-
Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.

-
Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.

-
Fender verwenden.

-
Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.

-
Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt; ist das nicht der Fall, ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.

Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!


Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis


Schaubild Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Teil 1 (BGBl. I 2003 S. 2538)

Schaubild Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis Teil 2 (BGBl. I 2003 S. 2539)