1Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in
§ 1 genannten Betriebes sich über den nach
§ 2 Absatz 1 bis 3 oder
§ 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken.
2Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen.
3§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 3 GesSchBÄndV Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ... gestrichen. b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5 " durch die Angabe „§§ 3 und 5" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie ... 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 3 und 5 " ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ... der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden." 2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt: „§ 3 Andere Art ... werden." 2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt: „§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs ... ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung. Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder ... sind. (3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab Bekanntgabe. § 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen ... des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen, 3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5. § 7 Zeichnerische ... 3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5 . § 7 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan Dem Betriebsplan ...