§ 9 - Auslands-Rechtsauskunftgesetz (AuRAG)

G. v. 05.07.1974 BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 19.03.1975; FNA: 187-3 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 9


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Übereinkommens nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.

(2) Die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Übereinkommens nimmt für Ersuchen, die vom Bundesverfassungsgericht oder von Bundesgerichten ausgehen, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr. Im übrigen nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen diese Aufgaben wahr. In jedem Land kann nur eine Übermittlungsstelle eingerichtet werden.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine andere Empfangsstelle zu bestimmen, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder zur leichteren Ausführung des Übereinkommens notwendig erscheint. Er wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aus den in Satz 1 genannten Gründen eine andere Übermittlungsstelle für Ersuchen zu bestimmen, die vom Bundesverfassungsgericht oder von Bundesgerichten ausgehen.

(4) Die Landesregierungen können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 15 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 9 AuRAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 15 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 16.12.2008Artikel 2 Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2399
aktuellvor 16.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 AuRAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AuRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuRAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AuRAG (vom 08.09.2015)
... können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2399, 2009 I 2862
Artikel 2 EntsÜbermuaÄndG Änderung des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes
... § 9 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433; 1975 I S. 698), das zuletzt ... können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 15 10. ZustAnpV Änderung des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes
...  § 9 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433; 1975 I S. 698), das zuletzt ...


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