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§ 8 - Auslands-Rechtsauskunftgesetz (AuRAG)

G. v. 05.07.1974 BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 19.03.1975; FNA: 187-3 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 8



Leitet die Empfangsstelle ein Ersuchen an eine von der Landesregierung bestimmte Stelle weiter, so nimmt diese die Aufgaben und Befugnisse der Empfangsstelle nach den §§ 6, 7 Satz 1, 3 wahr. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 3 ist das Amtsgericht am Sitz der von der Landesregierung bestimmten Stelle zuständig. Die von der Landesregierung bestimmte Stelle übermittelt die Antwort der Empfangsstelle. Hatte die von der Landesregierung bestimmte Stelle die Beantwortung übertragen (Artikel 6 des Übereinkommens, § 6), übermittelt die Empfangsstelle die Zahlungen des ersuchenden Staates dieser Stelle.



 

Zitierungen von § 8 AuRAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AuRAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuRAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AuRAG (vom 08.09.2015)
...  (4) Die Landesregierungen können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2399, 2009 I 2862
Artikel 2 EntsÜbermuaÄndG Änderung des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes
...  „(4) Die Landesregierungen können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen ...