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Synopse aller Änderungen der 28. BImSchV am 14.04.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. April 2011 durch Artikel 1 der 2. BImSchV28ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 28. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

28. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2011 geltenden Fassung
28. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2011 BGBl. I S. 605

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
§ 2 Inverkehrbringen
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Typgenehmigung
§ 5 Typgenehmigungsverfahren
§ 6 Änderung von Genehmigungen
§ 7 Serienübereinstimmung
§ 8 Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Typfamilie
§ 9 Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Genehmigungsbehörde und Technische Dienste
(Text neue Fassung)

§ 10 Vollzugsbehörden und Technische Dienste
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, benutzt werden sollen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen.



Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren in mobilen Maschinen und Geräten und Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, benutzt werden sollen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Ausnahmen


(1) Auf Antrag eines Herstellers von Motoren aus auslaufenden Serien, die sich bis zu den in § 2 genannten Zeitpunkten noch auf Lager befinden, verlängert die Genehmigungsbehörde die sich jeweils aus § 2 ergebenden Fristen um zwölf Monate nach Maßgabe der in Artikel 10 Abs. 2 erster bis fünfter Anstrich der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten Anforderungen und stellt hierüber eine Konformitätsbescheinigung oder ein konsolidiertes Dokument gemäß Artikel 10 Abs. 2 neunter Anstrich der Richtlinie aus.

(2) Ein Antrag ist abzulehnen, sobald die Summe von den nach Absatz 1 jeweils erfassten Motoren 10 Prozent der im Vorjahr in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen übersteigt.

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(3) Maschinen und Geräte, die in Artikel 9a Nr. 7 der Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind von der Einhaltung der unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 genannten Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen; für diese drei Jahre gelten weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG.



(3) Maschinen und Geräte, die in Artikel 9a Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind von der Einhaltung der unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen. Auf in verschiedenen Stellungen verwendbare handgehaltene Heckenschneider zur gewerblichen Verwendung und für Kettensägen zur gewerblichen Verwendung mit oben angebrachtem Griff zur Baumbeschneidung, in die jeweils Motoren mit einer Nutzleistung von 19 Kilowatt oder weniger und mit einem Hubraum von 20 Kubikzentimetern oder mehr eingebaut sind, sind die unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ab dem 31. Juli 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für Maschinen und Geräte im Sinne des Satzes 2 weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG. Für Maschinen und Geräte nach Satz 1 gelten bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten drei Jahre ebenfalls weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG.

(4) Die Erfüllung der unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Abs. 13 genannten Anforderungen werden für Motorenhersteller, deren gesamtes Jahresproduktionsvolumen weniger als 25 000 Motoren beträgt, um drei Jahre verschoben.

(5) Für Fremdzündungs-Motorenfamilien, bei denen das gesamte Jahresproduktionsvolumen weniger als 5 000 Einheiten beträgt, und die zusammen nicht 25 000 Einheiten, jeweils in der Bauausführung für den Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG, eines Herstellers überschreiten, gelten die Anforderungen nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG. Die Motorenfamilien müssen dabei alle einen unterschiedlichen Hubraum haben.

(6) Für Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, findet § 2 Abs. 1 keine Anwendung.

(7) Motoren, die den Begriffsbestimmungen des Anhangs I Buchstabe A Ziffern i) und ii) der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, können nach dem Flexibilitätssystem nach Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG und unter Beachtung der Vorschriften nach Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG in Verkehr gebracht werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Genehmigungsbehörde und Technische Dienste




§ 10 Vollzugsbehörden und Technische Dienste


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(1) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Kraftfahrt-Bundesamt.



(1) Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde,

2. für die Marktüberwachung die nach Landesrecht zuständigen Behörden.


(2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung sind die zur Durchführung der in den Anhängen der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Prüfungen vom Kraftfahrt-Bundesamt benannten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Stellen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der den Technischen Diensten übertragenen Aufgaben.

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(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln.