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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (2. BImSchV28ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. April 2011 28. BImSchV § 1, § 3, § 10

Die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von" die Wörter „Motoren in mobilen Maschinen und Geräten und" eingefügt.

2.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Maschinen und Geräte, die in Artikel 9a Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind von der Einhaltung der unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen. Auf in verschiedenen Stellungen verwendbare handgehaltene Heckenschneider zur gewerblichen Verwendung und für Kettensägen zur gewerblichen Verwendung mit oben angebrachtem Griff zur Baumbeschneidung, in die jeweils Motoren mit einer Nutzleistung von 19 Kilowatt oder weniger und mit einem Hubraum von 20 Kubikzentimetern oder mehr eingebaut sind, sind die unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ab dem 31. Juli 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für Maschinen und Geräte im Sinne des Satzes 2 weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG. Für Maschinen und Geräte nach Satz 1 gelten bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten drei Jahre ebenfalls weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG."

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Vollzugsbehörden und Technische Dienste".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde,

2.
für die Marktüberwachung die nach Landesrecht zuständigen Behörden."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BImSchV28ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BImSchV28ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren
V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
Artikel 1 BImSchV28uaÄndV Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
... für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2011 (BGBl. I S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt ...