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Synopse aller Änderungen der 28. BImSchV am 21.08.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. August 2012 durch Artikel 1 der BImSchV28uaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 28. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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28. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2012 geltenden Fassung
28. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.07.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren in mobilen Maschinen und Geräten und Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, benutzt werden sollen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren in mobilen Maschinen und Geräten und Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU vom 16. November 2011 (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 1), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, benutzt werden sollen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen.

§ 2 Inverkehrbringen


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(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIA nach der Richtlinie 97/68/EG



(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIA nach der Richtlinie 97/68/EG

a) mit nicht konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von

aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2006,

bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2007,

cc) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2008,

dd) 19 kW bis weniger als 37 kW ab dem 1. Januar 2007,

b) mit konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von

aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2011,

bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2011,

cc) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2012,

dd) 19 kW bis weniger als 37kW ab dem 1. Januar 2011,

c) für Triebwagen mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2006,

d) für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von

aa) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2007,

bb) über 560 kW ab dem 1. Januar 2009

die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,

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2. bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIB nach der Richtlinie 97/68/EG



2. sie bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIB nach der Richtlinie 97/68/EG

a) mit nicht konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von

aa) 130 kW bis 560 KW ab dem 1. Januar 2011,

bb) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2012,

cc) 56 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2012,

dd) 37 kW bis weniger als 56 kW ab dem 1. Januar 2013,

b) für Triebwagen mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012,

c) für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012

die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,

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3. bei Selbstzündungsmotoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl der Stufe IV nach der Richtlinie 97/68/EG mit einer Nutzleistung von



3. sie bei Selbstzündungsmotoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl der Stufe IV nach der Richtlinie 97/68/EG mit einer Nutzleistung von

a) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2014,

b) 56 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Oktober 2014

die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,

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4. bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von 18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 31. Dezember 2006 einhalten,

5. bei Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung bis 19 kW die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/ EG ab dem 11. Februar 2005 einhalten (Stufe I)

6. und bei



4. sie bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von 18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 31. Dezember 2006 einhalten,

5. sie bei Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung bis 19 kW die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/ EG ab dem 11. Februar 2005 einhalten (Stufe I)

6. und sie bei

a) handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hubraum von

aa) unter 20 ccm ab dem 1. Februar 2008,

bb) von 20 ccm bis weniger als 50 ccm ab dem 1. Februar 2008,

cc) ab 50 ccm ab dem 1. Februar 2009,

b) nicht handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hubraum von

aa) unter 66 ccm ab dem 1. Februar 2005,

bb) von 66 ccm bis weniger als 100 ccm ab dem 1. Februar 2005,

cc) von 100 ccm bis weniger als 225 ccm ab dem 1. Februar 2008,

dd) ab 225 ccm ab dem 1. Februar 2007

die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.2 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,

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7. sie die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und wenn

8. sie mit der nach Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen EG-Kennzeichnung versehen sind. Motoren, die die Grenzwerte schon vor den unter den Nummern 1, 2, 3 und 4 genannten Terminen einhalten, können entsprechend gekennzeichnet werden.



7. die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und wenn

8. sie mit der nach Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen EG-Kennzeichnung versehen sind; Motoren, die die Grenzwerte schon vor den unter den Nummern 1, 2, 3 und 4 genannten Terminen einhalten, können entsprechend gekennzeichnet werden.

(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlängert sich für jede Kategorie der Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen um zwei Jahre.

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(3) Ein Austauschmotor außer zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den Grenzwerten entsprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ersten Inverkehrbringen einzuhalten waren. Die Bezeichnung 'Austauschmotor' ist auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufzunehmen.



(3) Ein Austauschmotor außer zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den Grenzwerten entsprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ersten Inverkehrbringen einzuhalten waren.

(4) Ein Austauschmotor zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den gültigen Grenzwerten für neue Motoren entsprechen.

(5) Weist der Schienenfahrzeugbesitzer nach, dass ein Austauschmotor, der den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, nur mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verwendet werden könnte, kann die Genehmigungsbehörde
auf Antrag folgende Austauschmotoren für Triebwagen und Lokomotiven genehmigen:

1. Austauschmotoren, die den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, zum Austausch von Motoren, die

a) den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG nicht genügen
oder

b) zwar den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG, jedoch nicht den Emissionsgrenzwerten der Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG genügen;

2. Austauschmotoren, die den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG nicht genügen, zum Austausch von Motoren für Triebwagen ohne Steuereinrichtung und ohne Eigenantrieb, sofern diese Austauschmotoren die Emissionsgrenzwerte erfüllen, die mindestens den Emissionsgrenzwerten entsprechen, denen die
in den vorhandenen Triebwagen desselben Typs genutzten Motoren genügen.

Der Antragsteller hat seinen Antrag zu begründen und die von der Genehmigungsbehörde angeforderten Unterlagen vorzulegen.

(6) An Motoren, die unter die Absätze 3 bis 5 fallen, hat der Hersteller eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug 'AUSTAUSCHMOTOR' und der Referenznummer der Ausnahmegenehmigung, die von der Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren vergeben wird, anzubringen.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.07.2021) 

§ 3 Ausnahmen


(1) Auf Antrag eines Herstellers von Motoren aus auslaufenden Serien, die sich bis zu den in § 2 genannten Zeitpunkten noch auf Lager befinden, verlängert die Genehmigungsbehörde die sich jeweils aus § 2 ergebenden Fristen um zwölf Monate nach Maßgabe der in Artikel 10 Abs. 2 erster bis fünfter Anstrich der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten Anforderungen und stellt hierüber eine Konformitätsbescheinigung oder ein konsolidiertes Dokument gemäß Artikel 10 Abs. 2 neunter Anstrich der Richtlinie aus.

(2) Ein Antrag ist abzulehnen, sobald die Summe von den nach Absatz 1 jeweils erfassten Motoren 10 Prozent der im Vorjahr in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen übersteigt.

(3) Maschinen und Geräte, die in Artikel 9a Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind von der Einhaltung der unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen. Auf in verschiedenen Stellungen verwendbare handgehaltene Heckenschneider zur gewerblichen Verwendung und für Kettensägen zur gewerblichen Verwendung mit oben angebrachtem Griff zur Baumbeschneidung, in die jeweils Motoren mit einer Nutzleistung von 19 Kilowatt oder weniger und mit einem Hubraum von 20 Kubikzentimetern oder mehr eingebaut sind, sind die unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ab dem 31. Juli 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für Maschinen und Geräte im Sinne des Satzes 2 weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG. Für Maschinen und Geräte nach Satz 1 gelten bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten drei Jahre ebenfalls weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG.

(4) Die Erfüllung der unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Abs. 13 genannten Anforderungen werden für Motorenhersteller, deren gesamtes Jahresproduktionsvolumen weniger als 25 000 Motoren beträgt, um drei Jahre verschoben.

(5) Für Fremdzündungs-Motorenfamilien, bei denen das gesamte Jahresproduktionsvolumen weniger als 5 000 Einheiten beträgt, und die zusammen nicht 25 000 Einheiten, jeweils in der Bauausführung für den Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG, eines Herstellers überschreiten, gelten die Anforderungen nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG. Die Motorenfamilien müssen dabei alle einen unterschiedlichen Hubraum haben.

(6) Für Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, findet § 2 Abs. 1 keine Anwendung.

vorherige Änderung

(7) Motoren, die den Begriffsbestimmungen des Anhangs I Buchstabe A Ziffern i) und ii) der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, können nach dem Flexibilitätssystem nach Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG und unter Beachtung der Vorschriften nach Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG in Verkehr gebracht werden.



(7) Motoren, die den Begriffsbestimmungen des Anhangs I Abschnitt 1 Buchstabe A Ziffern i, ii und v der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, können nach dem Flexibilitätssystem nach Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG und unter Beachtung der Vorschriften nach Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG in Verkehr gebracht werden.