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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren (BImSchV28uaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. August 2012 28. BImSchV § 1, § 2, § 3

Die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2011 (BGBl. I S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3)" durch die Wörter „Richtlinie 2011/88/EU vom 16. November 2011 (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 1)" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Halbsatz vor Nummer 1 wird nach dem Wort „wenn" das Wort „sie" gestrichen.

bb)
Den Nummern 1 bis 6 wird jeweils das Wort „sie" vorangestellt.

cc)
In Nummer 7 wird das Wort „sie" gestrichen.

dd)
In Nummer 8 wird der Punkt nach dem Wort „sind" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Ein Austauschmotor zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den gültigen Grenzwerten für neue Motoren entsprechen.

(5) Weist der Schienenfahrzeugbesitzer nach, dass ein Austauschmotor, der den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, nur mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verwendet werden könnte, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag folgende Austauschmotoren für Triebwagen und Lokomotiven genehmigen:

1.
Austauschmotoren, die den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, zum Austausch von Motoren, die

a)
den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG nicht genügen oder

b)
zwar den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG, jedoch nicht den Emissionsgrenzwerten der Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG genügen;

2.
Austauschmotoren, die den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG nicht genügen, zum Austausch von Motoren für Triebwagen ohne Steuereinrichtung und ohne Eigenantrieb, sofern diese Austauschmotoren die Emissionsgrenzwerte erfüllen, die mindestens den Emissionsgrenzwerten entsprechen, denen die in den vorhandenen Triebwagen desselben Typs genutzten Motoren genügen.

Der Antragsteller hat seinen Antrag zu begründen und die von der Genehmigungsbehörde angeforderten Unterlagen vorzulegen.

(6) An Motoren, die unter die Absätze 3 bis 5 fallen, hat der Hersteller eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug „AUSTAUSCHMOTOR" und der Referenznummer der Ausnahmegenehmigung, die von der Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren vergeben wird, anzubringen."

3.
In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „des Anhangs I Buchstabe A Ziffern i) und ii) der Richtlinie 97/68/EG" durch die Wörter „des Anhangs I Abschnitt 1 Buchstabe A Ziffern i, ii und v der Richtlinie 97/68/EG" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BImSchV28uaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchV28uaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BImSchV28uaÄndV
... 1 Nummer 1 und 4 nach Anhörung der beteiligten Kreise: --- *) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/88/EU des Europäischen Parlaments ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 81 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
... für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712) geändert worden ist, werden die ...