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§ 2 - Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)

V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 7843-1-7 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 2



Der Handel nach Schlachtgewicht ist zur zulässig, wenn der zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Preis sich nach den gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch richtet und die Schlachtkörper nach Maßgabe des § 3 in Handelsklassen eingereiht und gekennzeichnet werden.

 
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