§ 3 Solidarische Finanzierung
1Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. 2Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. 3Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 5 MuSchRNG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „ § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt. 2. § 24i ... 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1" durch die Angabe „ § 3 " ersetzt. 2. § 24i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt. bb) In ... die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" durch die Angabe „ § 3 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die ... durch die Angabe „§ 3" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 3 Absatz 2 " durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Angabe „ § 3 Absatz 1 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
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