(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
- 1.
- die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- 1a.
- den Vorstand zu überwachen,
- 1b.
- alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 2.
- den Haushaltsplan festzustellen,
- 3.
- über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- 4.
- die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- 5.
- über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- 6.
- über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.
§ 217b SGB V Organe (vom 01.01.2024) ... 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Absatz 1 bis 3, § 64a und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten entsprechend. (1a) Der Verwaltungsrat kann sämtliche ...
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622