§ 402 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
(1) (weggefallen)
(2) 1Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen, die am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. 2Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend.
(2a) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5)
§ 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.
(6) (weggefallen)
(7) Bei Anwendung des
§ 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht
- a)
- für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen,
- b)
- für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 101 SGB V Überversorgung (vom 20.10.2020) ... überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des ... Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (3a) Die Leistungsbegrenzung nach ...
Zitat in folgenden NormenGKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... Bundesausschuss beschließt" und in Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 311 Abs. 2 Satz 1" die Wörter „und in einem medizinischen Versorgungszentrum" ... den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde." 182. § 311 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 37 GMG Inkrafttreten ... 68 (§ 88), 74 Buchstabe d (§ 95 Abs. 5), Nr. 76a (§ 96), 182 Buchstabe b (§ 311 Abs. 4), Artikel 2 Nr. 01 (§ 28 Abs. 4 Satz 2), 3 (§ 79), 4 (§ 81), 7 Buchstabe b ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes
B. v. 22.06.2022 BGBl. I S. 1025
Berichtigung GVWGBer ... In Artikel 1 Nummer 71e ist die Angabe „§ 400" durch die Angabe „ § 402 " zu ...
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021) ... die Angabe „§ 401" durch die Angabe „§ 403" und die Angabe „ § 402 " durch die Angabe „§ 404" ersetzt. 23. § 81 Absatz 1 Satz 1 ... das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt. 71e. § 402 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich ...
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 311" durch die Angabe „ § 400 " ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 311" durch die ... b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 311" durch die Angabe „ § 400 " ersetzt. 14. In § 119b Absatz 2a Satz 3 werden die Wörter ... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... Kapitel. 34. Die bisherigen §§ 309 bis 311 werden die §§ 398 bis 400 . 35. Das bisherige Dreizehnte Kapitel wird das Fünfzehnte Kapitel. 36. ...
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