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Änderung § 2b SGB V vom 10.06.2021

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§ 2b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 2b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten


(Text neue Fassung)

§ 2b Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten


vorherige Änderung

Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.



Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

(heute geltende Fassung)