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Änderung § 73c SGB V vom 10.06.2021

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§ 73c SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 73c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73c (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 73c Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz


vorherige Änderung

 


1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. 2 Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.

(heute geltende Fassung) 

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