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Änderung § 122 SGB V vom 25.03.2009

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§ 122 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 122 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 122 Behandlung in Praxiskliniken


vorherige Änderung

 


1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmenvertrag

1. einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär durchführbaren stationsersetzenden Behandlungen,

2. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse.

2 Die Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 verpflichtet.