Änderung § 428 SGB V vom 01.01.2024

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§ 428 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 428 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 428 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 428 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


vorherige Änderung

 


Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, gelten die Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des § 49 Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Satz 4, des § 62 Absatz 2 Satz 4 und 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1 Nummer 3, des § 235 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des § 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in der jeweils am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.




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