Tools:
Update via:
Änderung § 204 SGB V vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 WDModG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 204 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 204 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 19 Abs. 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. 2 Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. 3 Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. 2 Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten. |
(2) 1 Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. 2 An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al233554-0.htm
